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Auto weihnachtlich schmücken? Geht das?

Lichterketten, blinkende Rentiere, üppige Türkränze, aufblasbare Schneemänner und Glitzersterne wohin das Auge reicht – die Weihnachtszeit versinkt (nicht nur) hierzulande in einem Meer aus bunten Lichtern. Für jeden „Geschmack“ ist etwas dabei. Zwar lässt sich über gerade diesen bekanntlich nicht gut streiten, Tatsache ist aber: was dem einen gefällt, kann beim anderen schon mal für Kopfschmerzen sorgen. Und so kommt es in der eigentlich friedlichen Weihnachtszeit nicht selten zu Streitigkeiten unter Nachbarn und Hausbewohnern. Aber was ist eigentlich erlaubt und wo sollte bei der Deko-Leidenschaft einen Gang runter geschaltet werden? Wir haben uns für Sie schlau gemacht.
 

  • Lichterketten am Balkon und auf der Terrasse:
Lichterketten am Balkon sind sowohl im Eigenheim als auch in der Mietwohnung erlaubt. Laut Mietvereinigung Österreich darf die Hausfassade oder der Balkon/die Terrasse nicht beschädigt werden. Gleiches gilt für Licht-Projektionen an der Hausfassade. Damit Sie die Nerven Ihrer Nachbarn aber nicht überstrapazieren, sollten Sie die Lichtquellen um spätestens 22:00 Uhr abdrehen und die Ortsüblichkeit berücksichtigen.
 
  • Weihnachtsdeko im Treppenhaus:
Sollten sich die Treppen im Inneren des Hauses befinden, haben Sie als Eigenheimbesitzer volle Entscheidungsfreiheit über das Anbringen von Glanz und Glitzer. Sind Sie Mieter einer Mietwohnung oder leben in einem Mehrparteienhaus und möchten das Stiegenhaus dekorieren, empfehlen wir Ihnen, entweder beim Vermieter und/oder allen weiteren betroffenen Parteien das Einverständnis einzuholen oder andernfalls davon abzusehen. Da es sich laut der Österreichischen Mietvereinigung um einen allgemeinen Teil des Hauses handelt, können andere Parteien eine Entfernung verlangen. Übrigens gilt das auch für weihnachtliche Duftkerzen und Räucherstäbchen - denn wenn’s die Nasenschleimhaut reizt, dann reizt es wohl auch das Gemüt so mancher Mitbewohner. 
 
  • Weihnachtsdeko im/auf dem Auto:
Klingt etwas speziell, aber die Leidenschaft zum Dekorieren hört eben nicht vor der eigenen Wohnungstür auf. Auch das Auto bekommt hierzulande ab und an einen weihnachtlichen Look verpasst. Laut Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) ist aber jede blinkende und leuchtende Lichtquelle am oder im Auto, die nicht ab Werk eingebaut ist, verboten, um sich selbst oder andere Verkehrsteilnehmer nicht zu irritieren oder abzulenken. Verboten ist auch das Anbringen von nicht-beleuchteter Deko an Außenspiegeln und auf dem Autodach (z.B. Rentiergeweihe, Nikolausmützen, etc.). Im Innenraum darf nicht-beleuchtete Deko nur dann angebracht werden, wenn nicht Gefahr besteht, dass diese herumfällt oder die Sicht beeinträchtigt. Gegen eine weihnachtliche Sitzverkleidung oder einen weihnachtlichen Lufterfrischer ist nichts einzuwenden 😊
 
  • Weihnachtsbeleuchtung im Garten:
Hier gilt dieselbe Empfehlung wie für die Weihnachtsbeleuchtung auf dem Balkon oder der Terrasse: Achten Sie auf Ortsüblichkeit und schalten Sie Lichtquellen spätestens um 22:00 Uhr aus. Grundsätzlich steht es Ihnen frei, welche Dekoration Sie auf Ihrem eigenen Grundstück platzieren. Sind Sie Mieter, sind Sie mit folgender Faustregel auf der sicheren Seite: Klären Sie das Anbringen von Dekorationen mit dem Vermieter und allen weiteren Hausparteien ab. Im besten Fall vor der Deko-Anschaffung. So bleibt Ihnen viel Stress und Ärger erspart. 
 
VAV Tipp: Innerhalb Ihrer eigenen vier Wände dürfen Sie Ihrem eigenen Geschmack freien Lauf lassen und dekorieren was das Zeug hält. Achten Sie hierbei aber Brandschutz und Gefahrenvermeidung. Falls doch mal was passiert, sind Sie mit der VAV Haushaltsversicherung bestens geschützt. Die kreative Austoberei hat erst dann ein Ende, sobald andere dadurch in irgendeiner Form beeinträchtigt oder gestört werden. 
In diesem Sinne wünschen wir eine friedliche Weihnachtszeit und viel Spaß beim Dekorieren und Beleuchten.

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