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NEUE BERECHNUNGSMETHODE FÜR NEUZULASSUNGEN
AB 01. OKTOBER 2020

Die Berechnungsmethode der motorbezogenen Versicherungssteuer (MBV) ändert sich am 01.10.2020. Die Änderung gilt für neu zugelassene Fahrzeuge.
In die Berechnung der Steuer fließen künftig neben dem Hubraum, auch die CO₂-Emissionen, ein.
 
Wichtig: Für alle Motorräder, die vor dem 01.10.2020 erstzugelassen wurden ändert sich nichts!
 
Was ist neu?

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*Diese Kalkulation dient rein zu Informationszwecken und stellt keine rechtlich verbindliche Auskunft dar. Den rechtlich verbindlichen Wert für Ihr Fahrzeug können Sie über die Prämienkalkulation ermitteln. 

Das ist neu

Ab dem 01. Oktober 2020 gilt folgendes:
 

  • CO₂-Ausstoß in g/km: Kohlenstoffdioxid Emissionen fließen in die Berechnung der Steuer ein
    Die Emissionen müssen nach dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) gemessen werden. Der WMTC Standard ist seit 2016 gültig.
     
  • Entfall des Unterjährigkeitszuschlags auf die Steuer
    Für Fahrzeuge, die der neuen motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen, entfallen die Unterjährigkeitszuschläge.
    Fahrzeuge, die vor dem 01.10.2020 erstmalig zugelassen wurden, unterliegen bei unterjähriger Zahlweise weiterhin den Zuschlägen (6% bei halbjährlicher, 8% bei vierteljähriger und 10% bei monatlicher Zahlung). Wenn möglich sollte daher eine jährliche Zahlweise gewählt werden.
    Die VAV verzichtet für die Versicherungsprämie schon lange auf einen Unterjährigkeitszuschlag.
     
  • Mögliche Steuererhöhung für Fahrzeuge die ab dem 01. Jänner 2021 erstmalig zugelassen werden
    Es ist eine jährliche Anpassung der Steuer für ab dem 01.01. eines Jahres zugelassene Fahrzeuge vorgesehen. Verschärfungen können auch ausgesetzt werden.
     
  • Wenn Ihr Motorrad vor dem 01. Oktober 2020 erstzugelassen wurde oder noch wird, ändert sich nichts!
 
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  • Die motorbezogene Versicherungssteuer lässt sich für Motorräder wie folgt berechnen:

    • EUR 0.025 x ccm
    Beispiel: KTM 690 SCM R mit einem Hubraum von 690ccm:
    d.h. 690 x 0.025 = 17,25
     
    Berechnungsbasis für die Zuschläge = EUR 17,25
    Abhängig von der Zahlweise sind die Zuschläge unterschiedlich, 10% bei monatlicher, 8% bei vierteljährlicher und 6% bei halbjährlicher Zahlweise
     
    Zahlweise Ergebnis Zuschlag Steuer gem. Zahlweise
    monatlich 17,25 10% EUR 18,98
    vierteljährlich 51,75 8% EUR 55,89
    halbjährlich 103,50 6% EUR 109,71
    jährlich 207,00 kein Zuschlag EUR 207,00

  • Die motorbezogene Versicherungssteuer lässt sich wie folgt berechnen:

    • die ersten 52 ccm (Hubraum)  = EUR 0 (wenn Hubraum über 100 ccm)
    • die restlichen ccm (Hubraum) = 0.014
    • die ersten 52 CO2 g/km  = EUR 0
    • die restlichen CO2 g/km     = EUR 0.20
    Beispiel: BMW R 1200/1250 GS/Adv. = 1254 ccm und 110 CO2 g/km:
    1254 ccm - 52ccm = 1202 ccm     ->    1202 x 0.014 = EUR 16,83
    110CO2 - 52CO2 = 58CO2       ->    58 x 0.2 = EUR 11,60
    16,83 + 11,60 = EUR 28,43 (bei monatlicher Zahlweise)
    Bei einer Erstzulassung ab 01.10.2020 gibt es keine Unterjährigkeitszuschlag
     
    Zahlweise Basis Monate Ergebnis Zuschlag Zusatzkosten gem. Zahlweise p.a.
    monatlich 28,43 x 1 28,43 kein Zuschlag keine Zusatzkosten
    vierteljährlich 28,43 x 3 85,28 kein Zuschlag keine Zusatzkosten
    halbjährlich 28,43 x 6 170,57 kein Zuschlag keine Zusatzkosten
    jährlich 28,43 x 12 341,14 kein Zuschlag keine Zusatzkosten

    • Krafträder, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt (zB Mopeds)
    • E-Motorräder

  • Mehr Infos finden Sie auf der Website des Finanzministeriums.

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