NEUE BERECHNUNGSMETHODE FÜR NEUZULASSUNGEN
AB 01. OKTOBER 2020
Die Berechnungsmethode der motorbezogenen Versicherungssteuer (MBV) ändert sich am 01.10.2020. Die Änderung gilt für neu zugelassene Fahrzeuge.
In die Berechnung der Steuer fließen künftig neben dem Hubraum, auch die CO₂-Emissionen, ein.
Wichtig: Für alle Motorräder, die vor dem 01.10.2020 erstzugelassen wurden ändert sich nichts!
Was ist neu?
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Das ist neu
Ab dem 01. Oktober 2020 gilt folgendes:
- CO₂-Ausstoß in g/km: Kohlenstoffdioxid Emissionen fließen in die Berechnung der Steuer ein
Die Emissionen müssen nach dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) gemessen werden. Der WMTC Standard ist seit 2016 gültig.
- Entfall des Unterjährigkeitszuschlags auf die Steuer
Für Fahrzeuge, die der neuen motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen, entfallen die Unterjährigkeitszuschläge.
Fahrzeuge, die vor dem 01.10.2020 erstmalig zugelassen wurden, unterliegen bei unterjähriger Zahlweise weiterhin den Zuschlägen (6% bei halbjährlicher, 8% bei vierteljähriger und 10% bei monatlicher Zahlung). Wenn möglich sollte daher eine jährliche Zahlweise gewählt werden.
Die VAV verzichtet für die Versicherungsprämie schon lange auf einen Unterjährigkeitszuschlag.
- Mögliche Steuererhöhung für Fahrzeuge die ab dem 01. Jänner 2021 erstmalig zugelassen werden
Es ist eine jährliche Anpassung der Steuer für ab dem 01.01. eines Jahres zugelassene Fahrzeuge vorgesehen. Verschärfungen können auch ausgesetzt werden.
- Wenn Ihr Motorrad vor dem 01. Oktober 2020 erstzugelassen wurde oder noch wird, ändert sich nichts!
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Wie wird die motorbezogene Versicherungssteuer aktuell berechnet?
Die motorbezogene Versicherungssteuer lässt sich für Motorräder wie folgt berechnen:
- EUR 0.025 x ccm
d.h. 690 x 0.025 = 17,25
Berechnungsbasis für die Zuschläge = EUR 17,25
Abhängig von der Zahlweise sind die Zuschläge unterschiedlich, 10% bei monatlicher, 8% bei vierteljährlicher und 6% bei halbjährlicher Zahlweise
Zahlweise Ergebnis Zuschlag Steuer gem. Zahlweise monatlich 17,25 10% EUR 18,98 vierteljährlich 51,75 8% EUR 55,89 halbjährlich 103,50 6% EUR 109,71 jährlich 207,00 kein Zuschlag EUR 207,00 -
Wie wird die motorbezogene Versicherungssteuer zukünftig (für Erstzulassungen ab 01.10.2020) berechnet?
Die motorbezogene Versicherungssteuer lässt sich wie folgt berechnen:
- die ersten 52 ccm (Hubraum) = EUR 0 (wenn Hubraum über 100 ccm)
- die restlichen ccm (Hubraum) = 0.014
- die ersten 52 CO2 g/km = EUR 0
- die restlichen CO2 g/km = EUR 0.20
1254 ccm - 52ccm = 1202 ccm -> 1202 x 0.014 = EUR 16,83
110CO2 - 52CO2 = 58CO2 -> 58 x 0.2 = EUR 11,60
16,83 + 11,60 = EUR 28,43 (bei monatlicher Zahlweise)
Bei einer Erstzulassung ab 01.10.2020 gibt es keine Unterjährigkeitszuschlag
Zahlweise Basis Monate Ergebnis Zuschlag Zusatzkosten gem. Zahlweise p.a. monatlich 28,43 x 1 28,43 kein Zuschlag keine Zusatzkosten vierteljährlich 28,43 x 3 85,28 kein Zuschlag keine Zusatzkosten halbjährlich 28,43 x 6 170,57 kein Zuschlag keine Zusatzkosten jährlich 28,43 x 12 341,14 kein Zuschlag keine Zusatzkosten -
Wer ist von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit?
- Krafträder, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt (zB Mopeds)
- E-Motorräder
-
Wo finde ich mehr Informationen über den motorbezogenen Versicherungssteuer?
Mehr Infos finden Sie auf der Website des Finanzministeriums.